[0:00]Fraglich ist, ob das Behältnis im folgenden Glas genannt leer ist. Leer meint, dass sich zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Flüssigkeit in dem Glas befindet. Vorliegend befindet sich jedoch eine klare Flüssigkeit im Umfang der Hälfte des maximalen Fassungsvermögens im Glas. Mithin ist das Glas nicht leer, sondern es weist einen Befüllungsgrad von 0,5 auf. Das Glas ist halb voll. Das Glas ist halb leer. Nach objektiver Betrachtung ist das Glas teilweise befüllt. Eine vollständige Füllung im Sinne der Verkehrsauffassung liegt mithin nicht vor. Das Glas ist nicht leer, es ist lediglich noch nicht vollendet verwirklicht. Die Tatbestandsvoraussetzung voll ist nicht erfüllt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß der Paragraphen 133, 157 BGB analog ist das Glas als hälftig befüllt zu qualifizieren. Es liegt ein teilweiser Erfüllungserfolg vor. Die Leistung vollständige Befüllung wurde bisher nur teilweise erfüllt. Das Glas ist mangelhaft voll. Die Befüllung ist in substantieller, jedoch nicht in vollständiger Weise erfolgt. Und jetzt brauche ich erstmal eine Pause von Jura, das war jetzt erstmal genug.
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[0:00]Leer meint, dass sich zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Flüssigkeit in dem Glas befindet.
[0:00]Vorliegend befindet sich jedoch eine klare Flüssigkeit im Umfang der Hälfte des maximalen Fassungsvermögens im Glas.
[0:00]Mithin ist das Glas nicht leer, sondern es weist einen Befüllungsgrad von 0,5 auf.
[0:00]Eine vollständige Füllung im Sinne der Verkehrsauffassung liegt mithin nicht vor.
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